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Marktwächter im Kampf gegen Fake-Shops – ein Dienst auch im Interesse von Markeninhabern

„Seit Monaten häufen sich Verbraucherbeschwerden über unseriöse Shops auf dem Amazon Marketplace und auf Ebay“. Vor diesem Hintergrund hat das eben von der Kanzlerin gelobte Team der Marktwächter der Verbraucherzentrale, welches 2015 unter anderem für den Bereich Digitale Welt eingerichtet wurde (Lebensmittelzeitung, 23. Juni 2017, S. 20), auf seiner Internetseite einen Aufruf veröffentlicht: Die Marktwächter bitten um Mithilfe gegen Fake-Shops auf Amazon Marketplace, Ebay und Co. Auch wenn man, wie unsere Kanzlei, Unternehmen und daher Mandanten auch gegen Verbraucherschutzverbände in Wettbewerbsstreitigkeiten berät, können wir diesen Aufruf der Marktwächter nur unterstützen. Und zahlreiche Inhaber bekannter Marken wohl ebenso.

Betreiber von Fake-Shops im Internet bieten regelmäßig Produkte – oft bekannter – Marken an, die sie nach einer Bestellung regelmäßig nicht liefern. Das ist nicht nur Betrug (oder ein versuchter Betrug) zu Lasten der Verbraucher, sondern auch eine Markenverletzung, die strafbar ist (§ 143 Markengesetz). Leider handelt der Staat, wenn es um Markenpiraterie geht, nicht konsequent genug, wie Prof. Dr. Arndt Sinn, Direktor des Zentrums für Europäische und Internationale Strafrechtsstudien an der Universität Osnabrück im Rahmen einer neuen Studie „Wirtschaftsmacht Organisierte Kriminalität: Illegale Märkte und illegaler Handel“ feststellt.

Es gibt unzählige Fake-Shops, die teilweise seit vielen Monaten im Netz sind, und zwar bemerkenswert oft unter .de Domains. Solche Domains werden nach unserer Erfahrung bei der Bekämpfung von Fake-Shops häufig mit „gestohlenen Identitäten“ registriert. Ein Beispiel für einen solchen Fake-Shop ist der Shop herkules-sport-shop.de, auf dem zum Beispiel Adidas-Schuhe zu einem Preis von 58,16 EUR (statt 160,94 EUR) angeboten werden (abgerufen am 22. Juni 2017):

„adidas Performance ADIZERO BOSTON BOOST 5

Artikelnummer: 787588988

597 Stück auf Lager“

Ein weiteres Beispiel: Der Fake-Shop www.mediamarktelectronics.com – dort wurden Verbrauchern bis vor kurzem Smartphones und Tablets angeboten. Die Betreiber lockten mit extrem günstigen Preisen. Doch wer dort bestellte und zahlte, war sein Geld los. Und das sind nur zwei Fälle. Listen von Fake-Shops gibt es unter anderem auf der Internetseite onlinewarnungen.de sowie auf Verbraucherschild.

Hier müssen auch die Inhaber der betroffenen Marken aktiv werden. Denn die effektive und schnelle Bekämpfung von Fake-Shops liegt auch und insbesondere in deren Interesse. Jedenfalls die Inhaber bekannter Marken sollten zumindest die veröffentlichten Listen der Fake-Shops prüfen und – trotz der Schwierigkeiten bei Fake-Shops unter internationalen Domains – gegen Rechtsverletzungen vorgehen. Nicht zuletzt, weil das Ansehen von Marken aus Sicht von Verbrauchern – insbesondere auf lange Sicht – leiden kann, wenn Verbraucher ungewollt gefälschte Markenprodukte gekauft haben, wie eine MarkMonitor Studie aus dem Jahr 2016 anschaulich belegt:

„Of those that were duped, 71 percent said the experience had a negative impact on their perception of the genuine brand, with 59 percent saying they were more cautious when interacting with the company in future, and 12 percent saying they wouldn’t buy from that brand again.“

Dabei sollten Markeninhaber das gesamte Arsenal rechtlich zulässiger Sanktionen ausschöpfen. Wie wirksam dabei neben zivilrechtlichen Schritten  auch die Strafverfolgung sein kann, zeigt ein aktueller Fall, über den die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg berichtete (Pressemitteilung vom 8. Juni 2017):

„Wegen des Betriebs von insgesamt 19 sogenannten „Fake-Shops“ hat das Landgericht München I am gestrigen Tag nach einer Anklage der bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg angesiedelten Zentralstelle Cybercrime Bayern einen 35-jährigen Münchener wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 5 Monaten verurteilt. […]

Die betrügerischen Shop-Angebote waren an Professionalität kaum zu überbieten. Die Shops wechselten regelmäßig die Domains, unter denen sie im Internet erreichbar waren. Bilder und Artikelbeschreibungen kopierte sich der Täter von den Seiten seriöser Online-Händler. Auch eine Telefonnummer für Kundenrückfragen wurde angeboten – diese führte in einem Fall zu einem extra angemieteten Online-Sekretariat.“

Was den einleitend erwähnten Kampf gegen Fälschungen auf Internet-Plattformen wie Amazon & Co. angeht, wird sich wohl bald etwas auf europäischer Ebene verbessern. Online-Plattformen wie Amazon & Co sollen nach der Forderung des EU-Parlaments mehr Verantwortung beim Kampf gegen Markenrechtsverletzungen übernehmen Nun ist es – so die richtige Forderung des Hauptgeschäftsführers des Markenverbandes Christian Köhler – an der EU-Kommission, die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu überarbeiten (Lebensmittelzeitung, 23. Juni 2017, S. 20).

Sprechen Sie uns an, wenn wir Sie im Kampf gegen Fake-Shops, Produktpiraten und andere kriminelle Trittbrettfahrer unterstützen können.

Löffel Abrar

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