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Risiken der Modernisierung von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen

Vier Wochen hatte der neue Markenauftritt von Rocket Internet Bestand. Jetzt hat die Berliner Startup-Schmiede ihr überarbeitetes Logo entfernt. Aus Urheberrechtsgründen?“, fragen Medien (t3n, 28. August 2017). Nach Medienberichten haben Nutzer bereits kurze Zeit nach der Veröffentlichung des neuen Markenauftritts von Rocket Internet  unter anderem auf Twitter eine zu starke Ähnlichkeit des Logos mit der deutschen Schuhkette Runners Point bemängelt. Der Mitteilung von Rocket Internet zufolge waren es nicht geistige Eigentumsrechte Dritter, die dazu geführt haben,  das „R“ aus dem gerade modernisierten Logo zu entfernen. Die Marke sei „weiter angepasst“ worden, weil es bei Mitarbeitern und Kunden ein „schwieriges Feedback“ gegeben habe, so Rocket Internet gegenüber Bilanz.

Grund genug, an die – häufig übersehenen – rechtlichen Risiken bei der Modernisierung von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen (z.B. Unternehmensnamen) zu erinnern. Denn verändert ein Unternehmen seinen Namen oder seine Marke, kann die Änderung dazu führen, dass (i) sehr alte und wertvolle Rechte an dem Namen oder der Marke verloren gehen und (ii) die geänderte Bezeichnung ältere Rechte Dritter verletzt. Es kommt einem rechtlichen Supergau gleich, wenn ein Unternehmen dabei seine alten Marken-/oder Namensrechte verliert, die geänderte Form nicht benutzten darf und auch eine Rückkehr zum alten Logo ausgeschlossen ist.

Zur Veranschaulichung zwei Fälle aus der Praxis:

1. Änderung von Marken

Wer seine registrierte Marke modernisiert und in geänderter Form benutzt riskiert möglicherweise, dass die Rechte an der registrierten Marke verloren gehen. Denn Marken müssen benutzt werden (hierzu aktuell das Testarossa-Urteil des Landgerichts Düsseldorf), und zwar auch in der richtigen Form. Wird eine eingetragene Marke in einer Art und Weise benutzt, welche den kennzeichnenden Charakter der Marke verändert und somit vom Verbraucher nicht mehr als dieselbe Marke aufgefasst wird, wird die eingetragene Marke nicht rechtserhaltend benutzt. Die Marke kann dann auf Antrag Dritter gelöscht werden und wertvolle Markenrechte können verloren gehen.

Der Bundesgerichtshof hat gerade einen Fall entschieden, in dem ein Markeninhaber aus seiner Marke „Dorzo“ die deutsche Marke „Dorzo  plus  T  STADA“ der STADA Arzneimittel AG angriff. STADA verteidigte sich unter anderem mit dem Einwand, die Angriffsmarke „Dorzo“ sein nicht rechtserhaltend benutzt. Denn die Angriffsmarke war durch textliche Zusätze ergänzt worden. STADA hatte recht. Die Richter des  Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Marke „Dorzo“ durch die Bezeichnungen „Dorzo-Vision®“, „DorzoComp-Vision®“ und „DorzoComp-Vision ® sine“ nicht rechtserhaltend benutzt worden sei (Beschluss vom 11. Mai 2017, I ZB 6/16):

„Erkennt der Verkehr das mit Zusätzen verwendete Markenwort (hier: Dorzo-Vision®) nicht mehr als eigenständiges Produktkennzeichen (hier: Dorzo), verändert die Abweichung grundsätzlich den kennzeichnende Charakter der Marke, so dass von einer rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG ausgegangen werden kann.“

 2. Änderung von geschäftlichen Bezeichnungen

Die Änderung einer geschäftlichen Bezeichnung – etwa in Fällen der Modernisierung von Gesellschaftsbezeichnungen, Unternehmensnamen oder  Shopbezeichnungen – kann unmittelbar (ohne dass ein Löschungsverfahren erforderlich ist) zu einem Verlust des Schutzes der Bezeichnung führen. Die abgewandelte Benutzungsform genießt im Falle relevanter Änderungen eine neue (junge) Priorität. Das Recht an der nicht mehr benutzten Bezeichnung geht verloren. So konnte die unter der Firma „Matrix GmbH“ im Handelsregister eingetragene Gesellschaft für ihre in „Metrix GmbH“ geänderte Firma nicht die ältere Priorität ihrer früheren Firmenbezeichnung „Matrix GmbH“ beanspruchen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 1973, I ZR 12/72).

Das ist verhängnisvoll, wenn etwa ein Wettbewerber gegenüber dem Unternehmen, welches seinen Namen nun in geänderter Form benutzt, nun auf ältere Rechte stützen kann und ihn verbieten kann.

Praxishinweis:

Vor jeder Änderung, die an einer Marke vorgenommen wird, sollte geprüft werden, ob durch die Benutzung der geänderten Markenform die ursprüngliche Marke rechtserhaltend benutzt wird.

Vor jeder Änderung einer geschäftlichen Bezeichnung sollte geprüft werden, ob durch die Änderung bestehende Rechte an der Bezeichnung verloren gehen.

Wer bei Änderungen von Marken, Logos oder Unternehmensnamen nicht recherchieren und prüfen lässt, ob die geänderte Form ältere Rechte Dritter verletzt, baut auf Sand.