Die Entscheidung „Mio und konektra“ (C-580/23 und C-795/23) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde in der Praxis mit Spannung erwartet. Die Luxemburger Richter haben wichtige Fragen geklärt, allerdings zugleich für neue Unsicherheit gesorgt. Praxistipps von Dr. Sascha Abrar.  

Die Klarstellung, dass bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Originalität zu stellen sind als bei anderen Werkarten, war angesichts früherer EuGH-Entscheidungen nicht anders zu erwarten. Sehr praxisrelevant ist, dass es laut EuGH im Rahmen der Verletzungsprüfung nicht auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Werke ankommt, sondern auf die Übernahme der kreativen Elemente des geschützten Werks in den beanstandeten Gegenstand. Die Gestaltungshöhe ist dabei nicht entscheidend, was einen großen Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darstellt und die anwaltliche Praxis vor Herausforderungen stellen wird. Neu ist, dass die Entscheidungen des Urhebers dem Werk einen „einzigartigen“ Aspekt verleihen müssen. Damit hat der EuGH ein Problemfeld eröffnet, das voraussichtlich zu einer weiteren Vorlage an ihn führen wird.

I. HINTERGRUND

Der „Mio und konektra“ Entscheidung liegen zwei Vorabentscheidungsersuchen aus Schweden und Deutschland zugrunde, bei denen es um die Gestaltung eines Tisches und des USM Haller-Möbelsystems geht. Der EuGH wurde gebeten, den urheberrechtlichen Werkbegriff und die Verletzungsprüfung für Werke der angewandten Kunst klären. Der EuGH hat die beiden Vorlageverfahren (C-580/23 und C-795/23) verbunden. Die Schlussanträge des Generalanwalt (GA) Szpunar können hier abgerufen werden.

In den Verfahren vor dem EuGH geht es im Wesentlich um folgende Fragen: Sind bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Originalität zu stellen als bei anderen Werkarten? Ist auf die subjektive Sicht des Schöpfers während des Schaffensprozesses abzustellen oder gilt ein objektiver Maßstab? Sind spätere Umstände, wie die Präsentation des Werkes in Kunstausstellungen oder die Verleihung von Preisen, zu berücksichtigen? Inwieweit ist der Formenschatz vor und nach der Werkschöpfung relevant? In Bezug auf die Verletzungsprüfung soll der EuGH unter anderem klären, ob und wie die Gestaltungshöhe des geschützten Werks zu berücksichtigen ist und ob es auf den Gesamteindruck oder auf die Übernahme der kreativen Elemente im beanstandeten Werk ankommt.

II. FÜR DIE PRAXIS BESONDERS WICHTIG

BESONDERHEITEN BEI WERKEN ANGEWANDTER KUNST

Bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst sind laut EuGH keine höheren Anforderungen an die Originalität zu stellen als bei anderen Werkarten. Zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass Werke angewandter Kunst origineller sein müssen als sonstige Werke. Das bedeutet aber nicht, dass die Besonderheiten der betreffenden Werkart bei der Beurteilung der Originalität nicht zu berücksichtigen wären. Im Gegenteil. Werke der angewandten Kunst sind in erster Linie Gebrauchsgegenstände und unterscheiden sich somit von anderen Werkkategorien. Solche Gegenstände sind das Ergebnis des handwerklichen Könnens und der Entscheidungen ihrer Schöpfer, die durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge vorgegeben sein oder sich aus den Standards oder Konventionen der betreffenden Branche ergeben können, wie der EuGH klarstellt. Auch der BGH sieht das so, wie die Entscheidung „Birkenstocksandale“, I ZR 16/24 zeigt (Rn. 19): „Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtschutz rechtfertigt.“

WAS BEDEUTET „EINZIGARTIG“?

Neu und praxisrelevant ist die für alle Werkarten geltende Voraussetzung, dass „bei einem Urheber verlangt wird, dass er ein einzigartiges, von seiner Persönlichkeit geprägtes Werk schafft“. Die Entscheidungen des Urhebers müssen dem Gegenstand einen „einzigartigen Aspekt verleihen“. Aber was bedeutet das genau?

Für die Bejahung der Einzigartigkeit ist nicht ausreichend, wenn ein Modell über seinen Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorruft (vgl. EuGH, C‑683/17 Rn. 55 – Cofemel). Eine hohe künstlerische Qualität kann in der Gesamtschau zwar ein Argument für die Einzigartigkeit sein kann, aber es ist nicht entscheidend. Der Gegenstand ist zudem dann nicht einzigartig, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen oder nur einen so beschränkten Raum gelassen haben, dass die Idee und ihr Ausdruck zusammenfallen (vgl. EuGH C-833/18 Rn. 31 – Brompton Bicycle). Nach Ansicht des Generalanwalts ist die Einzigartigkeit im Vergleich zu älteren Gestaltungen zu bewerten. Die persönliche Handschrift des Urhebers müsse dem Gegenstand einen einzigartigen Charakter verleihen, indem „er sich von jedem ähnlichen Gegenstand unterscheidet, der von einer anderen Person geschaffen worden ist.“ (Rn. 30 der Schlussanträge). Das kann der EuGH aber nicht mit „einzigartig“ gemeint haben, da andernfalls die Schutzkriterien für Geschmacksmuster und urheberrechtlich geschützte Werke miteinander vermengt würden, was der EuGH gerade vermeiden möchte. Hier wird wohl erst eine neue Vorlage an den EuGH für Klärung sorgen, wenn sich die Gelegenheit dazu ergibt.

Zugleich deutet „einzigartig“ darauf hin, dass die Prüfung der Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst, wie auch bei allen anderen Werkarten, einem eher strengen Maßstab unterliegt und nicht zu großzügig bejaht werden darf. Bei der Prüfung der Originalität ist der EuGH somit möglicherweise sogar strenger als der BGH.

ES KOMMT AUF DIE OBJEKTIVITÄT AN

Bei der Prüfung der Originalität ist laut EuGH auf objektive Kriterien abzustellen ist. Die kreativen und freien Entscheidungen des Urhebers müssen in dem Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, sichtbar sein und auf objektive Weise zum Ausdruck gebracht worden sein. Das Gericht kann den Schaffensprozess und die Absichten des Urhebers zwar berücksichtigen, wenn diese Aspekte in dem Werk selbst zum Ausdruck kommen. Die finale Beurteilung darf jedoch nicht maßgeblich auf subjektive Aspekte gestützt werden.

FORMENSCHATZ UND SPÄTER AUFTRETENDE UMSTÄNDE

Die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes steht der Originalität des Werks nicht entgegen, wenn der Urheber seine kreativen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat. Der urheberrechtliche Schutz ist dann allerdings konsequenterweise auf die eigenen kreativen Elemente des Urhebers begrenzt, was ein wichtiges Korrektiv darstellt. Für die Beurteilung der Originalität sind äußere und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretene Umstände nicht maßgeblich. Die Präsentation des Werks in Ausstellungen oder Museen oder seine Anerkennung in Fachkreisen kann daher in der Gesamtschau allenfalls ein (schwaches) Indiz für eine Originalität sein, entscheidend sind solche Umstände freilich nicht.

VERLETZUNGSPRÜFUNG

Laut EuGH hängt der Schutzumfang des geschützten Werkes nicht von der Gestaltungshöhe bzw. vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urhebers ab. Dieser Maßstab überzeugt nicht. Denn warum soll ein Werk mit nur geringer Gestaltungshöhe im Rahmen der Verletzungsprüfung denselben Schutz genießen wie ein außergewöhnliches Werk, das besonders „einzigartig“ ist? Der Ansatz des BGH, dass eine geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich führt, ist überzeugender (I ZR 173/21 Rn. 15 – Vitrinenleuchte). Nach den Vorgaben des EuGH kann daran leider nicht mehr festgehalten werden. Konsequenterweise kann eine hohe Gestaltungshöhe nicht zu einem erweiterten Schutzbereich führen, was ebenfalls nicht praktikabel ist.

Im Rahmen der Verletzungsprüfung kommt es nach dem EuGH nicht auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Werke an, was nur auf den ersten Blick einen Widerspruch zum BGH darstellt, wonach es auf den Gesamteindruck ankommt. Maßgeblich ist nach dem EuGH allein, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen wurden, was der BGH allerdings auch prüft. Das Kernproblem, wie die Wiedererkennbarkeit im Einzelfall bestimmt werden kann, bleibt so oder so bestehen. Insbesondere wenn das geschützte Werk durch verschiedene kreative Elemente geprägt wird, aber nur einzelne kreative Elemente oder gar nur ein einziges kreatives Element in den als Verletzung beanstandeten Gegenstand übernommen werden, stellt sich die Frage worauf abzustellen ist. Im Ergebnis kann die Prüfung wohl doch auf einen Vergleich des Gesamteindrucks hinauslaufen, dann allerdings beschränkt auf die kreativen Elemente.

PRAXISTIPP

Die Originalität eines Gegenstands kann nicht vermutet werden, sondern muss vom Gericht positiv festgestellt werden. Der Kläger sollte daher substantiiert darlegen, welche Gestaltungselemente kreativ sind, um dem Gericht diese Feststellung zu ermöglichen. Die EuGH-Entscheidung zeigt, dass der BGH die Originalität von Werken der angewandten Kunst nicht strenger prüft als der EuGH. Ob der EuGH mit dem Merkmal der „Einzigartigkeit“ sogar einen strengeren Maßstab als der BGH anlegt und wie der BGH darauf reagiert, bleibt abzuwarten und wird hoffentlich durch eine neue Vorlage an den EuGH geklärt werden.

Technische Elemente spielen bei Werken der angewandten Kunst häufig eine entscheidende Rolle. Wenn technische Gestaltungsmerkmale nicht auf freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers basieren, sondern sich aus ihrer Funktionalität ergeben, kann die Übernahme solcher Elemente in einem jüngeren Werk konsequenterweise keine Urheberrechtsverletzung begründen. Dies wird der Regelfall sein.

Recherchen zum Formenschatz können eine wichtige Verteidigungsstrategie darstellen, da Übereinstimmungen im Zusammenhang mit vorbekannten Elementen tendenziell gegen eine Urheberrechtsverletzung sprechen.

Zur Vertiefung:

  • Abrar, Die Originalitäts- und Verletzungsprüfung bei Werken der angewandten Kunst im Urheberrecht nach der „Mio/konektra“-Entscheidung des EuGH, GRUR-Prax 2026, 4
  • Abrar, Für die urheberrechtliche Verletzungsprüfung sind die Gestaltungshöhe und der Gesamteindruck unerheblich, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-Prax 2025, 833
  • Abrar, Birkenstocksandalen sind keine Kunstwerke, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 2025, I ZR 16/24, GRUR-Prax 2025, 187