Seit dem 17. Januar 2025 ist der Digital Operational Resilience Act (DORA) in der EU von Finanzunternehmen verbindlich anzuwenden. Zu den zahlreichen Pflichten zur Steigerung der eigenen operationalen Resilience gehört es dabei, über bestimmte vertragliche Regelungen größeren Einfluss auf die angebundenen IT-Dienstleister nehmen zu können. Um die Verhandlungsposition der Finanzunternehmen zu stärken, hat sich der Verordnungsgeber gedacht, regelt er in Art. 30 DORA gewisse Mindestvertragsklauseln. Diese sind mit IT-Dienstleistern zu vereinbaren, wenn eine IKT-Dienstleistung eingekauft werden soll. Das Problem in der Praxis hierbei ist nicht selten, dass die Klauseln inhaltlich nicht stets passen oder IT-Dienstleister die Klauseln nicht akzeptieren. In der zweiten Konstellation sind Finanzunternehmen eigentlich gezwungen, vom Vertragsschluss insgesamt abzusehen, denn der Wortlaut von Art. 30 DORA bietet in der Hinsicht wenig Spielraum.
In einem neuen Fachaufsatz wird auf dieses Thema näher eingegangen auch mit Blick auf die ersten zwarten Verlautbarungen der deutschen und der österreichischen Aufsichtsbehörden.
Der Fachaufsatz ist abrufbar unter juris AnwZert ITR 5/2025 Anm. 2
Link: juris - Sebastian Laoutoumai | Aufsatz | DORA für Entdecker – Zur Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen von Art. ... | AnwZert ITR 5/2025 Anm. 2
Mehr zum Thema DORA in der Vertragsgestaltung im Blogbeitrag "Was DORA auch für IT-Dienstleister bedeutet"
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