Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sind Betreiber von Online-Shops nicht nur verpflichtet, ihren Shop barrierefrei auszugestalten (hierzu mehr im Fokusthema „Barrierefreiheit“). § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 zum BFSG gibt den Betreibern auch neue Informationspflichten auf. Online-Shops sind künftig dazu verpflichtet, eine Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSGbereitzustellen.

Was ist eine Barrierefreiheitserklärung nach BFSG?

Mit der Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSG gibt der Betreiber eines Online-Shops an, inwiefern seine Website oder App barrierefrei nutzbar ist. Sie informiert zudem darüber, welche Inhalte Menschen mit einer Behinderung uneingeschränkt nutzen können und wo es gegebenenfalls noch Einschränkungen, sprich Barrieren geben kann. Durch diese neu geschaffene Transparenz können sich Nutzer über die Zugänglichkeit der Website informieren.

Welche Pflichtinhalte sollte die Barrierefreiheitserklärung enthalten?

Die Mindestinhalte der Barrierefreiheitserklärung ergeben sich aus Anlage 3 zu den §§ 14 und 28 BFSG. Wörtlich heißt es dort:

Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des 1 Absatz 3in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informationen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente:

  1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
  2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
  3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach 3 Absatz 2zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
  4. die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Der Wortlaut wirft dabei zunächst ein paar Fragen auf, die an dieser Stelle jedoch nicht abschließend geklärt werden können.

So stellt sich zunächst die Frage, ob aufgrund des Verweises auf die Pflichtinformationen in Art. 246 EGBGB diese erneut und in barrierefreier Form auch noch einmal in der Barrierefreiheitserklärung enthalten sein müssen. Das würde diese Erklärung jedoch inhaltlich überfrachten und zudem zu unnötigen Redundanzen führen.

Zudem stellt sich weiter die Frage, was für Erbringern von Finanzdienstleistern (z.B. Banken, Versicherer) gilt. Nach §§ 312 Abs. 6, 312a Abs. 2 S. 3 BGB müssen diese die Pflichtinformationen aus Art. 246 EGBGB ausdrücklich nicht bereithalten. Hintergrund ist, dass für Finanzdienstleistungen besondere Pflichtinformationen aus anderen Vorschriften bereitgestellt werden müssen. Auf diese wird in Anlage 3 BFSG aber nicht ausdrücklich verwiesen, sodass hier eine gesetzliche Regelungslücke herrscht, bei der derzeit unklar ist, ob diese bewusst oder unbewusst entstanden ist.

Eine Weitere Frage ist die nach dem konkreten Bezugspunkt, der barrierefrei zur Verfügung gestellt wird. Anlage 3 BFSG bezieht sich dabei auf die "Dienstleistung" die vom Dienstleistungserbringer angeboten wird. Das ist im Anwendungsbereich des BFSG zunächst allerdings nur die Bereitstellung der Website bzw. App als solche (so wohl auch Schweers, BB 2025, 454, 455). Verlangt Anlage 3 Ziffer 1 a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, dann könnte man sich auf dem Standpunkt stellen, dass es an dieser Stelle ausreichend ist mitzuteilen, dass man einen Online-Shop zum Beispiel zum Kauf von Spielwaren auf der besuchten Website anbietet. 

Hier wird man die weitere Entwicklung genau beobachten müssen, wenn Verlautbarungen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und erste Rechtsprechung etwas Licht ins Dunkle bringen. Zurücklehnen und vorerst nichts tun, ist gleichwohl keine Lösung. Orientieren kann man sich zunächst an den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 14 BFSG (BT-Drucks. 19/28653, S. 79):

Diese vom Dienstleister zu erstellenden Informationen entsprechen weitgehend der Barrierefreiheitserklärung, wie sie § 12 b BGG vorsieht. Die Richtlinie (EU) 2019/882 sieht allerdings nicht vor, dass der Dienstleistungserbringer in seinen Informationen auch angibt, welche Teile seiner Dienstleistung nicht barrierefrei sind und wie die Nichtkonformität begründet wird. Dies ist nicht erforderlich, da der Dienstleistungserbringer grundsätzlich verpflichtet ist, vollständige Barrierefreiheit herzustellen. Kann er dies nicht leisten, so muss er sich auf einen der Ausnahmetatbestände der § 16 oder 17 berufen und in diesem Rahmen erklären, welche Teile seiner Dienstleistung nicht barrierefrei gestaltet oder erbracht werden können und auch die Gründe hierfür angeben.

Zwangsläufig sehen die Vorgaben in § 12b BGG keinen Hinweis auf Art. 246 EGBGB vor, sodass die Frage zum Umgang mit diesem Verweis auch mit Blick auf die Gesetzesbegründung weiterhin offenbleibt.

Gerüst einer Barrierefreiheitserklärung

Als Grundgerüst einer Barrierefreiheitserklärung könnte folgender Aufbau dienen:

  • Angaben zum Dienstleistungserbringer
  • Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
  • Erläuterungen zur Durchführung der Dienstleistung
  • Stand der Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Anforderungen
  • Hinweismöglichkeit bei noch bestehenden Barrieren
  • Informationen zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Zu beachten ist allerdings, dass die Erstellung stets den konkreten Einzelfall berücksichtigen muss. Von der Übernahme von im Internet auffindbaren Mustern ist dringend abzuraten, insbesondere weil es bei der Auslegung des Wortlauts noch erhebliche Zweifel gibt.

Wo ist die Barrierefreiheitserklärung bereitzuhalten?

Nach Anlage 3 Ziff. 1 BFSG kann die Barrierefreiheitserklärung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Alternativ und vermutlich in den meisten Fällen vorzugswürdig ist die dauerhafte Bereitstellung der Barrierefreiheitserklärung auf einer eigenen Unterseite, auf die – vergleichbar dem Impressum – über einen Link (beschriftet mit „Barrierefreiheitserklärung“) hingewiesen wird. Erforderlich ist, dass auf die Barrierefreiheitserklärung auf deutlich wahrnehmbare Weise hingewiesen wird.

Folgen eines Verstoßes

Werden die Informationen nach § 14 BFSG, Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erteilt oder nicht oder nicht vollständig in barrierefreier Form zugänglich gemacht, dann liegt ein Fall von formaler Nichtkonformität gemäß § 30  Abs. 2 BFSG vor. In diesem Fall fordert die zuständige Marktüberwachungsbehörde den Dienstleistungserbringer nach § 30 Abs. 1 BFSG zunächst auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. 

Sodann folgt ein abgestuftes Sanktionsverfahren, sollte der Dienstleistungserbringer die Frist fruchtlos verstreichen lassen. So fordert die Marktüberwachungsbehörde nach § 30 Abs. 3 BFSG den Dienstleistungserbringer erneut unter Fristsetzung zur Vornahme von Korrekturmaßnahmen auf, kann ihm dabei aber bereits die Untersagung des Angebots bzw. die weitere Erbringung der Dienstleistung androhen. Im äußersten Fall kann also die konsequente Weigerung zur Korrektur der beanstandeten formalen Nichtkonformität zur vorübergehenden oder auch dauerhaften Abschaltung der Website (-> Untersagung der Erbringung der Dienstleistung) führen. Erst wenn die formale Konformität gegenüber der Marktüberwachungsbehörde nachgewiesen wird, hebt diese die Anordnung wieder auf, § 30 Abs. 4 S. 2 BFSG. 

Ausblick

Um vollständig BFSG-compliant zu sein, reicht es nicht aus, die Website barrierefrei zu gestalten. Abgerundet wird eine barrierefreie Website erst mit der erforderlichen Barrierefreiheitserklärung. Fehlt sie, könnte dies darauf hindeuten, dass sich der Betreiber generell nicht mit Barrierefreiheit auseinandergesetzt hat. Das lässt eine Marktüberwachungsbehörde schnell vorstellig werden.

In dem Zusammenhang kann man in Erwägung ziehen, eine solche Erklärung auch dann auf seine Website einzubinden, wenn man als Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 S. 1 BFSG nicht zur Umsetzung der Anforderungen verpflichtet ist. In dem Fall fällt die Erklärung auch denkbar kurz aus. Es würde der Hinweis ausreichen, dass man als Kleinstunternehmen nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 BFSG fällt (in diese Richtung auch Schweers BB 2025, 454, 456). Eine Pflicht zur Abgabe einer solchen Negativerklärung besteht allerdings nicht.

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