Mit der sog. EmpCo-Richtlinie will die EU Greenwashing nachhaltig den Kampf ansagen. Ziel ist es, durch eine strengere Reglementierung von Umweltaussagen Unternehmen einerseits für das Thema zu sensibilisieren und anderseits Greenwashing effektiv zu unterbinden. Hintergrund ist dabei die nachvollziehbare Überlegung, dass sich Unternehmen, die Umweltschutz nur behaupten, keinen Vorteil erschwindeln dürfen gegenüber Unternehmen mit tatsächlich ökolischeren Produkten oder Leistungen.

Klagebefugte Einrichtungen nehmen Greenwashing zunehmend ins Visier

Die EmpCo-RL muss in nationales Recht umgesetzt werden, was in Deutschland über eine Anpassung des UWG erfolgen wird. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BGH stellt sich zwangsläufig die Frage, ob das jedenfalls für Deutschland erforderlich war. Denn nicht erst der BGH hat gezeigt, dass Greenwashing mit den bestehenden Vorschriften des UWG effektiv sanktioniert werden kann. Es überrascht daher nicht, dass sowohl die Wettbewerbszentrale (WBZ), die Deutsche Umwelthilfe (DUH) als auch die Verbraucherzentralen (VZ) aktuell zahlreiche Verfahren vor Gerichten führen (und zwar erfolgreich) oder neue Abmahnungen ausprechen.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick nur über die aktuellsten Meldungen der drei genannten klagebefugten Einrichtungen: 

Ausblick 

Für Unternehmen ist es bereits heute wichtig, sich mit den rechtlichen Anforderungen an eine zulässige Umweltwerbung auseinanderzusetzen.  

Checkliste für zulässige Green Claims

Jede umweltbezogene Werbung ist anders, weil auch jedes Produkt und jede Leistung, die so beworben werden soll, anders ist. Gleichwohl sollte man im Vorfeld einer Werbekampagne mit Green Claims ein paar Fragen mit „Ja“ beantworten können, um nicht im Verdacht des unzulässigen Greenwashing zu geraten:

  • Trifft die umweltbezogene Werbeaussage objektiv zu?
  • Kann die umweltbezogene Werbeaussage im Streitfall nachgewiesen werden?
  • Ist die aufgestellte Behauptung konkret genug und für den durchschnittlichen Verbraucher zu verstehen?
  • Ist die getroffene Werbeaussage vollständig? Bezieht sich der besondere Umweltaspekt auf das gesamte Produkt oder nur auf Teile davon?
  • Wenn allgemeine Angaben (z.B. umweltfreundlich, nachhaltig etc.) gemacht werden, dann spiegelt die Angabe tatsächlich den gesamten Produktions- und Lieferprozess des Produktes wider und wird durch Nachweise gerechtfertigt?
  • Einschränkungen mit Blick auf den Umweltaspekt werden klar und transparent dargelegt?
  • Relevante Informationen, die Verbraucher für eine fundierte Kaufentscheidung benötigen werden nicht zurückgehalten?

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