Einleitung

Generative KI macht es so einfach wie nie, bestehende Bilder zu verändern oder neue Produktfotos auf Grundlage vorhandener Aufnahmen zu erstellen. Doch wann wird aus einer KI-Bearbeitung eine Urheberrechtsverletzung – und wann ist der Abstand zum Original groß genug? Mit dieser Frage musste sich das LG Frankfurt (Urteil vom 27.05.2026 – 2-06 O 347/25) befassen. Das Urteil zeigt, dass bei einfachen Produktfotos nicht jede Ähnlichkeit ausreicht. Entscheidend sind der konkrete Schutzumfang des Ausgangsbildes, die Wiedererkennbarkeit seiner prägenden Gestaltungsmerkmale und die Frage, ob sich überhaupt nachweisen lässt, dass das Originalbild für die KI-Bearbeitung verwendet wurde.

Worum ging es? – Der Streit um KI-bearbeitete Produktfotos auf eBay

Zwei eBay-Händler verkauften ähnliche Kabeldurchführungen für Photovoltaikanlagen und bewarben diese mit ähnlichen Produktfotos. Der Kläger warf der Beklagten vor, seine eigenen Fotos per KI verändert und für ihre Angebote weiterverwendet zu haben. Er verlangte Unterlassung, Auskunft und Ersatz seiner Abmahnkosten.

Wie hat das Gericht entschieden? – Klage abgewiesen

Das LG Frankfurt hat die Klage vollständig abgewiesen. Ein computergeneriertes CAD-Bild des Klägers genoss schon keinen urheberrechtlichen Schutz, da ihm die erforderliche Gestaltungshöhe fehlte. Beim zweiten Foto – einem einfachen Lichtbild nach § 72 UrhG – konnte der Kläger zwar seine Urheberschaft belegen, jedoch nicht beweisen, dass die Beklagte gerade dieses Bild in eine KI eingespeist hatte. Selbst wenn dem so gewesen wäre, wahrte das Ergebnis der Beklagten nach Ansicht der Kammer einen hinreichenden Abstand zum Original.

Praktische Erkenntnisse aus dem Urteil

Die Entscheidung liefert wichtige Leitlinien für den Umgang mit KI-generierten Produktbildern:

  • CAD- und 3D-Renderings sind kein "Lichtbild" nach § 72 UrhG – Schutz kommt allenfalls über § 2 UrhG (angewandte Kunst/technische Darstellung) in Betracht, und nur bei ausreichender Schöpfungshöhe.
  • Einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG) genießen einen deutlich schwächeren Schutz als Lichtbildwerke (§ 2 Nr. 5 UrhG) – schon spürbare Veränderungen können aus dem Schutzbereich herausführen.
  • Die bloße Möglichkeit, mit einer KI aus dem eigenen Bild ein ähnliches Ergebnis zu erzeugen, beweist noch nicht, dass der Gegner diesen Weg tatsächlich gegangen ist.
  • Prägend für den Vergleich sind konkrete gestalterische Merkmale (Bildausschnitt, Perspektive, Anordnung), nicht das bloße Motiv oder der Gegenstand als solcher.

Ausblick für die Praxis – Teil einer klaren Linie der Gerichte zu KI und Urheberrecht

Das Frankfurter Urteil reiht sich in eine wachsende Zahl von Entscheidungen ein, die für KI-generierte Inhalte zunehmend klare Maßstäbe entwickeln:

  • Das OLG Düsseldorf hat kurz zuvor (Urt. v. 02.04.2026 – I-20 W 2/26, "Unterwasser-Hundefoto") entschieden, dass ein KI-generiertes Bild regelmäßig weder ein eigenes Werk noch automatisch eine unzulässige Bearbeitung eines fremden Fotos ist. Maßgeblich ist auch dort allein, ob konkrete individuelle Gestaltungsmerkmale des Originals im KI-Ergebnis wiedererkennbar sind – reine Motivähnlichkeit genügt nicht. Beide Gerichte verlangen zudem von demjenigen, der sich auf eine eigene KI-Schöpfung beruft, eine nachvollziehbare Dokumentation seines Prompting-Prozesses.
  • Das LG München I hat sich in der vielbeachteten Entscheidung GEMA ./. OpenAI (Urt. v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24) mit der vom LG Frankfurt ausdrücklich offengelassenen Frage befasst, ob bereits das Einspeisen geschützter Inhalte in ein KI-System – über die spätere Bearbeitung hinaus – eine eigenständige Vervielfältigung durch "Memorisierung" darstellen kann. Diese Frage dürfte in künftigen Verfahren zu Produktfotos und KI-Tools an Bedeutung gewinnen, sobald sie – anders als hier – tatsächlich zum Streitgegenstand gemacht wird.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer sich gegen KI-gestützte Bildübernahmen wehren will, muss sowohl den tatsächlichen Bearbeitungsvorgang der Gegenseite belegen als auch konkrete, individuelle Gestaltungsmerkmale herausarbeiten – reine Ähnlichkeit reicht nicht. Wer selbst KI-Tools zur Bildbearbeitung einsetzt, sollte eigene Ausgangsfotos und den Prompting-Prozess sorgfältig dokumentieren, um sich im Streitfall entlasten oder eigene Schutzrechte am Ergebnis begründen zu können.

FAQ zur Entscheidung des LG Frankfurt

1. Sind KI-bearbeitete Fotos automatisch eine Urheberrechtsverletzung?

Nein. Entscheidend ist, ob die individuellen, schutzbegründenden Merkmale des Originalbilds im KI-Ergebnis noch wiedererkennbar sind. Ist der Abstand groß genug, liegt keine Rechtsverletzung vor.

2. Sind CAD- oder 3D-gerenderte Produktbilder urheberrechtlich geschützt?

Nicht als Lichtbild nach § 72 UrhG, da sie nicht die Wiedergabe eines realen Geschehens sind. Schutz ist nur über § 2 UrhG möglich, und auch dann nur bei ausreichender kreativer Gestaltungshöhe.

3. Wie unterscheidet sich der Schutz von "einfachen Lichtbildern" und "Lichtbildwerken"?

Lichtbildwerke (§ 2 Nr. 5 UrhG) setzen eine persönliche geistige Schöpfung voraus und genießen einen weiten Schutz. Einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG) – etwa rein dokumentarische Produktfotos – haben einen deutlich engeren Schutzbereich.

4. Wer muss beweisen, dass ein Bild mittels KI aus einem fremden Foto erzeugt wurde?

Der Kläger bzw. Anspruchsteller. Die theoretische Möglichkeit, mit einer KI ein ähnliches Ergebnis zu erzeugen, genügt hierfür nicht als Beweis.

5. Ist die Entscheidung rechtskräftig?

Nein, das Urteil ist nach Angaben des Gerichts anfechtbar.

6. Gibt es vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte zu KI und Urheberrecht?

Ja. Das OLG Düsseldorf hat in einem ähnlich gelagerten Fall (KI-bearbeitetes Hundefoto) ebenfalls entschieden, dass es allein auf die wiedererkennbare Übernahme individueller Gestaltungsmerkmale ankommt. Das LG München I hat sich in der GEMA-./-OpenAI-Entscheidung mit der hier offengelassenen Frage befasst, ob schon das Einspeisen eines Werks in ein KI-System eine eigenständige Urheberrechtsverletzung darstellen kann.

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