KI verändert die Planungspraxis – und wirft neue Rechtsfragen auf

Künstliche Intelligenz gehört inzwischen zum Arbeitsalltag auch von Architekturbüros. Sie unterstützt bei der Entwicklung erster Entwurfsideen, erstellt fotorealistische Visualisierungen, generiert Varianten für Machbarkeitsstudien oder beschleunigt die Konzeptphase erheblich. Der Nutzen von künstlicher Intelligenz für Architekturbüros liegt dabei auf der Hand. Planungsprozesse werden schneller, Alternativen lassen sich in kürzerer Zeit vergleichen und erste kreative Ansätze können effizienter weiterentwickelt werden.

Rechtlich ist der Einsatz von KI jedoch weit mehr als die schlichte Verwendung eines neuen Softwarewerkzeugs. Während klassische CAD- oder Renderingprogramme lediglich Hilfsmittel sind, erzeugen KI-Systeme eigenständig gestalterische Ergebnisse. Das kann sich unmittelbar auf die Frage nach dem Schutz von Entwürfen nach dem Urheberrecht auswirken. Auch können sich hieraus neue Haftungsfragen stellen.

Für Architekturbüros stehen insbesondere drei Themen im Mittelpunkt:

  • Kann das Architekturbüro Urheberrechte bzw. Nutzungsrechte an einem mit KI entwickelter Entwurf geltend machen?
  • Welche vertraglichen Regelungen sollten beim Einsatz von KI getroffen werden?
  • Welche Rechte bestehen, wenn der Entwurf oder das fertige Bauwerk später verändert wird?

Diese Fragen hängen eng zusammen. Nur wenn ein Entwurf urheberrechtlich geschützt ist, kann sich daraus auch ein wirksamer Schutz gegen ungewollte Veränderungen oder eine starke vertragliche Position ergeben. Umgekehrt kann das Architekturbüro schwerlich urheberrechtliche Nutzungsrechte (entgeltlich) auf den Auftraggeber übertragen, wenn an den Entwürfen kein Urheberrechtsschutz besteht.

Wann genießt ein KI-Entwurf urheberrechtlichen Schutz?

Nach § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) setzt urheberrechtlicher Schutz voraus, dass ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Für Entwürfe eines Architekten bedeutet dies, dass eine eigenständige menschliche kreative Leistung vorliegen muss. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Leistungen eines Architekten grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen können, wenn die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen. So zuletzt auch das OLG Braunschweig (Urteil vom 28.04.2026 – Az. 2 U 64/25):

„Als „Werk“ sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers schutzfähig (vgl. a. Raue in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 2 Rn. 30). Bei einem Werk der Baukunst handelt es sich, auch wenn es einem Gebrauchszweck dient, nicht um ein Werk der angewandten Kunst, sondern um ein Werk der bildenden Kunst (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2021 – I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 Rn. 60 – Zugangsrecht des Architekten). Für solche Werke kommt urheberrechtlicher Schutz als Werk der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG in Betracht. Das gilt auch für entsprechende Architektenpläne als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks. Der Entwurf zu einem Werk der Baukunst ist urheberrechtlich geschützt, wenn die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren (§ 2 Abs. 2 UrhG), bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 209/07, GRUR 2011, 59 Rn. 23 – Lärmschutzwand; Raue, a. a. O., § 2 Rn. 248).”

Geschützt sein können danach sowohl Bauwerke als auch Entwürfe, Pläne oder Skizzen, sofern sie sich durch eine individuelle gestalterische Leistung auszeichnen und über rein technische oder alltägliche Lösungen hinausgehen.

Das Problem bei KI-generierten Entwürfen

Wird ein Entwurf vollständig von einer KI erzeugt und anschließend nahezu unverändert übernommen, fehlt nach überwiegender Auffassung die erforderliche menschliche Schöpfungsleistung („persönliche geistige Schöpfung des Urhebers“).

Der Grund ist einfach: Das deutsche Urheberrecht schützt ausschließlich Werke natürlicher Personen. Eine KI kann daher weder Urheber sein noch eigene Urheberrechte erwerben.

Entscheidend ist der menschliche kreative Beitrag

Der Einsatz von KI führt aber nicht per se dazu, dass ein Urheberrechtsschutz ausgeschlossen ist. In der Praxis kommt es vielmehr darauf an, welche Rolle die KI im Entstehungsprozess gespielt hat. Art und Umfang des KI-Einsatzes beeinflussen maßgeblich, ob Urheberrechtsschutz in Betracht kommt.

Urheberrechtlicher Schutz ist eher anzunehmen, wenn:

  • die KI lediglich als Ideen- oder Visualisierungshilfe dient,
  • der Architekt Ergebnisse auswählt,
  • Entwürfe verändert und weiterentwickelt werden,
  • verschiedene Vorschläge kombiniert werden,
  • die gestalterische Entscheidung jederzeit beim Menschen liegt.

Kein oder nur eingeschränkter Schutz besteht häufig, wenn:

  • der KI-Output praktisch unverändert übernommen wird,
  • keine eigene kreative Bearbeitung erfolgt,
  • der menschliche Beitrag sich auf die Eingabe eines Prompts beschränkt.

Gerade dieser Unterschied entscheidet darüber, ob ein Entwurf später überhaupt rechtlich geschützt werden kann. Wer sich später auf seinen urheberrechtlichen Schutz berufen möchte, muss darlegen können, dass ein relevanter menschlicher Akt zur Werkschaffung beigetragen hat.

Warum fehlender Urheberrechtsschutz zum Problem werden kann

Ist ein KI-generierter Entwurf urheberrechtlich nicht geschützt, hat dies weitreichende praktische Folgen.

Der Entwurf kann grundsätzlich von Dritten übernommen, verändert oder weiterverwendet werden, ohne dass sich das Architekturbüro auf urheberrechtliche Ansprüche berufen kann.

Gerade in Wettbewerben oder frühen Konzeptphasen kann dies die eigene Rechtsposition erheblich schwächen.

Empfehlung für die Praxis:

Der eigene kreative Beitrag sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Bearbeitungsschritte,
  • Variantenentwicklungen,
  • Skizzen,
  • eigene Überarbeitungen,

Eine solche Dokumentation kann später helfen nachzuweisen, dass der maßgebliche schöpferische Beitrag vom Architekten selbst stammt.

Trainingsdaten, Nutzungsrechte und Haftungsrisiken

Nicht nur die eigenen Rechte sind relevant. Ebenso wichtig ist die Frage, ob KI-generierte Inhalte Rechte Dritter verletzen können.

Unbekannte Trainingsdaten

Viele KI-Modelle wurden mit großen Mengen öffentlich verfügbarer Bilder, Pläne oder Grafiken trainiert. Für Nutzer ist regelmäßig nicht nachvollziehbar, welche Inhalte dabei verwendet wurden.

Dadurch besteht das Risiko, dass generierte Entwürfe bestehende Werke in ungewöhnlich großer Nähe aufgreifen oder charakteristische Gestaltungselemente übernehmen. Zwar führt dies nicht zwangsläufig zu einer Urheberrechtsverletzung (in diese Richtung etwa das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.4.2026 - I-20 W 2/26). Allerdings sollte dieses Risiko stehts beachtet werden und es sollten wenn möglich entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko zu minimieren.

Nutzungsbedingungen der KI-Anbieter

Ebenso wichtig sind die Lizenzbedingungen des verwendeten KI-Systems.

Je nach Anbieter unterscheiden sich unter anderem:

  • die kommerzielle Nutzbarkeit,
  • die eingeräumten Nutzungsrechte,
  • mögliche Rechte des Anbieters am erzeugten Output,
  • Regelungen zur Haftung.

Da sich diese Bedingungen regelmäßig ändern, sollten sie vor dem professionellen Einsatz geprüft werden.

Wer haftet?

Erweist sich ein KI-generierter Entwurf später als rechtsverletzend, richtet sich ein möglicher Anspruch regelmäßig gegen denjenigen, der den Entwurf verwendet. Nutzer von KI-Systemen können sich jedenfalls nicht damit versuchen zu enthaften, dass die KI „eigenmächtig“ einen bestimmten Output generiert hat (so das OLG Hamm zur Haftung für einen eingesetzten KI-Chatbot – Urt. v. 12.05.2026 – 4 UKl 3/25 – eine ausführliche Besprechung dieser Entscheidung findet sich in unserem Blog hier:  KI-Chatbots auf Unternehmenswebseiten: Wer haftet für falsche Informationen?).

Deshalb sollten sämtliche KI-Ergebnisse vor ihrer Verwendung sorgfältig überprüft und fachlich bewertet werden.

KI im Architektenvertrag: Was geregelt werden sollte

Auch die Vertragsgestaltung gewinnt durch den Einsatz von KI an Bedeutung.

Transparenz gegenüber dem Auftraggeber

Je nach Projekt kann es sinnvoll sein, den Einsatz von KI offen anzusprechen. Das schafft Vertrauen und reduziert spätere Konflikte.

Vergütung und Leistungsumfang

KI kann Planungsprozesse erheblich beschleunigen.

Ob und in welchem Umfang sich dies künftig auf Honorierung oder Leistungsbilder auswirkt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Umso wichtiger sind eindeutige vertragliche Vereinbarungen.

Haftung und Rechteeinräumung

Verträge sollten insbesondere regeln,

  • wie mit KI-generierten Inhalten umgegangen wird,
  • wer mögliche Rechtsverletzungen trägt,
  • welche Nutzungsrechte eingeräumt werden (können),
  • wie mit Zweifeln an der Schutzfähigkeit eines Entwurfs umzugehen ist.

Klare vertragliche Regelungen schaffen Rechtssicherheit auf beiden Seiten.

Darf der Bauherr einen KI-gestützten Entwurf später verändern?

Viele Architekturbüros möchten verhindern, dass ein sorgfältig entwickeltes Gebäude nach Fertigstellung erheblich verändert wird.

Grundsätzlich schützt § 14 UrhG den Urheber vor Entstellungen oder sonstigen Beeinträchtigungen seines Werkes.

Bei Bauwerken müssen die Gerichte allerdings regelmäßig zwischen den Interessen des Architekten und den Eigentumsrechten des Bauherrn abwägen.

Ohne urheberrechtlichen Schutz entfällt häufig auch der Änderungsschutz

Gerade hier zeigt sich die Bedeutung des menschlichen Kreativbeitrags.

Ist ein Entwurf mangels eigener schöpferischer Leistung nicht urheberrechtlich geschützt, bestehen regelmäßig auch keine urheberrechtlichen Ansprüche gegen spätere Veränderungen.

Wer sich deshalb langfristig eine starke Rechtsposition sichern möchte, sollte KI als Werkzeug einsetzen – nicht als Ersatz der eigenen gestalterischen Leistung.

Fazit

KI bietet Architekturbüros erhebliche Chancen, insbesondere in frühen Planungsphasen. Gleichzeitig entstehen neue rechtliche Herausforderungen, die weit über technische Fragen hinausgehen.

Entscheidend bleibt, dass die eigentliche kreative Leistung weiterhin vom Architekten erbracht wird. Nur dann kann ein Entwurf urheberrechtlichen Schutz genießen und nur dann bestehen regelmäßig auch Ansprüche gegen ungewollte Veränderungen oder Nachahmungen.

Ebenso wichtig sind eine sorgfältige Prüfung der Nutzungsbedingungen der eingesetzten KI-Systeme, die Dokumentation des eigenen kreativen Prozesses sowie klare vertragliche Regelungen mit dem Auftraggeber.

Wer KI bewusst als Werkzeug einsetzt und die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt, kann ihre Vorteile nutzen, ohne die eigene Rechtsposition unnötig zu gefährden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist ein vollständig von einer KI erzeugter Architekturentwurf urheberrechtlich geschützt?

In der Regel nein. Das deutsche Urheberrecht setzt eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraus. Reine KI-Ergebnisse erfüllen diese Voraussetzung meist nicht.

Wann bleibt der Architekt trotz KI-Einsatz Urheber?

Wenn die KI lediglich unterstützend eingesetzt wird und der Architekt den Entwurf eigenständig auswählt, überarbeitet, weiterentwickelt und die gestalterischen Entscheidungen selbst trifft.

Kann ein KI-generierter Entwurf Rechte anderer Architekten verletzen?

Ja. Obwohl dies selten sein dürfte, können Ähnlichkeiten zu bestehenden geschützten Werken auftreten. Deshalb sollten KI-Ergebnisse vor ihrer Verwendung sorgfältig geprüft werden.

Sollte der Einsatz von KI im Architektenvertrag geregelt werden?

Ja. Empfehlenswert sind Regelungen zur Nutzung von KI, zur Haftung, zu Nutzungsrechten sowie zur Transparenz gegenüber dem Auftraggeber.

Warum sollte der eigene kreative Arbeitsprozess dokumentiert werden?

Eine nachvollziehbare Dokumentation kann später helfen nachzuweisen, dass die entscheidende schöpferische Leistung vom Architekten stammt. Das kann insbesondere für den urheberrechtlichen Schutz und mögliche Rechtsstreitigkeiten von großer Bedeutung sein.

Ausblick für die Praxis

KI kann die Planung effizienter machen, ersetzt aber nicht die schöpferische Leistung des Architekten. Wer KI ausschließlich als kreatives Hilfsmittel nutzt, die Ergebnisse eigenständig weiterentwickelt und diesen Prozess dokumentiert, stärkt seine urheberrechtliche Position erheblich. Gleichzeitig sollten die Nutzungsbedingungen der eingesetzten KI-Systeme regelmäßig geprüft und Verträge an die neue Rechtslage angepasst werden. So lässt sich das Potenzial von KI nutzen, ohne unnötige rechtliche Risiken einzugehen.

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