Der Data Act eröffnet neue Möglichkeiten für die Schadenregulierung
Mit dem Data Act hat die Europäische Union erstmals einheitliche Regeln für den Zugang zu Daten aus vernetzten Produkten geschaffen. Für Versicherungen ist das besonders interessant: Kunden können künftig verlangen, dass Hersteller bestimmte Gerätedaten direkt an sie oder ihren Versicherer übermitteln.
Das bietet Potential, die Schadenregulierung erheblich zu beschleunigen und damit einerseits den Kundennutzen zu erhöhen. Andererseits bietet es die Möglichkeit, auch die Anforderungen der Bafin an die Bearbeitungszeit von Schadenmeldungen zu erfüllen. Statt sich ausschließlich auf Schilderungen von Beteiligten oder Gutachten zu verlassen, könnten Versicherer auf objektive Daten aus Fahrzeugen, Smart-Home-Geräten oder anderen IoT-Anwendungen zugreifen.
Typische Beispiele sind:
- Fahrzeugdaten nach einem Verkehrsunfall
- Sensordaten eines Wassermelders bei einem Leitungswasserschaden
- Daten von Rauchwarnmeldern nach einem Brand
- Informationen aus Tür- und Fenstersensoren nach einem Einbruch
Der Data Act schafft damit grundsätzlich eine neue Möglichkeit für eine schnellere Schadenaufklärung und eine effizientere Regulierung.
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Einen ausführlichen Fachaufsatz zu den Chancen und Hindernissen des Data Acts finden Sie in der Zeitschrift Recht und Schaden: |
Welche Daten können Versicherer erhalten?
Der Data Act betrifft Daten aus vernetzten Produkten und den dazugehörigen digitalen Diensten.
Dazu gehören beispielsweise:
- Fahrdaten aus Connected Cars
- Telematikdaten wie Geschwindigkeit oder Bremsvorgänge
- Standort- und Zeitinformationen
- Sensordaten aus Smart-Home-Systemen
- Betriebs- und Zustandsdaten von Geräten
Voraussetzung ist, dass diese Daten beim Hersteller oder Anbieter bereits vorhanden sind und ohne zusätzlichen Aufwand bereitgestellt werden können. Zudem darf es sich nicht um Daten handeln, die mithilfe von Investitionen des Herstellers oder Anbieters aufbereitet wurden. Über den Data Act erlangen Nutzer und andere Datenempfänger Zugang nur zu den Daten, die durch die Nutzung des vernetzten Produktes oder des digitalen Dienstes selbst entstanden sind.
Können Versicherer die Daten direkt beim Hersteller anfordern?
Der Data Act stellt den Nutzer, also den Kunden in den Mittelpunkt. Er kann zunächst die Herausgabe der Daten an sich verlangen. Der Nutzer kann die Herausgabe der Daten aber auch an einen Dritten verlangen. Voraussetzung ist allerdings ein solches Herausgabeverlangen des Nutzers. Ohne Mitwirkung des Nutzers können Versicherer damit keine Herausgabe der Daten an sich verlangen.
Versicherer erhalten die Daten daher nicht automatisch und können sie grundsätzlich nicht eigenständig beim Hersteller abrufen. Die Datenweitergabe setzt voraus, dass der Nutzer des Produkts dies ausdrücklich verlangt.
Erst auf Wunsch des Kunden muss der Hersteller die betreffenden Daten an den benannten Versicherer übermitteln. Der Versicherungsnehmer wird damit zum entscheidenden Vermittler zwischen Hersteller und Versicherer.
Beispiel: Unfallaufklärung mit Fahrzeugdaten
Ein praktisches Beispiel ist die Kfz-Versicherung.
Nach einem Verkehrsunfall liegen in modernen Fahrzeugen häufig zahlreiche Informationen vor, etwa:
- Geschwindigkeit vor dem Unfall
- Bremsverhalten
- Lenkbewegungen
- Zeitpunkt des Aufpralls
- Fahrzeugposition
Fordert der Versicherungsnehmer die Weitergabe dieser Daten an seinen Versicherer, können sie zur Rekonstruktion des Unfallhergangs genutzt werden.
Dadurch lassen sich Haftungsfragen häufig schneller klären und die Bearbeitungszeit von Schadenfällen verkürzen.
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Eine ausführlichen Fachaufsatz zur Nutzbarkeit des Data Acts zur Aufklärung von KfZ-Schäden finden Sie in der NJW: |
Beispiel: Smart Home und Hausratversicherung
Auch in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung ergeben sich neue Möglichkeiten.
Kommt es zu einem Wasserschaden, können Daten eines Wassermelders dokumentieren, wann der Schaden erstmals erkannt wurde. Bei einem Einbruch können Sensoren an Türen oder Fenstern Hinweise auf den Zeitpunkt und die Art des Eindringens liefern.
Solche Informationen können die Schadenprüfung erleichtern und zu einer schnelleren Regulierung führen. Hierdurch kann der Kundennutzen deutlich erhöht werden, wenn zwischen Eingang der Schadenmeldung und Auszahlung der Versicherungssumme weniger Zeit vergeht. Die objektiven Daten aus den vernetzten Produkten können Versicherer aber auch dabei helfen, unberechtigte Ansprüche schneller zu erkennen.
Welche Pflichten treffen Versicherer beim Umgang mit den Daten?
Der Data Act eröffnet zwar neue Zugriffsmöglichkeiten, stellt aber gleichzeitig klare Anforderungen an die Empfänger der Daten. Das gilt vor allem dann, wenn der Versicherer die Daten auf Verlangen des Kunden vom Dateninhaber erhalten hat.
Versicherer dürfen die erhaltenen Informationen grundsätzlich nur für den Zweck verwenden, für den der Kunde der Datenweitergabe zugestimmt hat. Nach der Konzeption des Data Acts bedarf es daher zwischen dem Kunden und dem Versicherer eine vertragliche Vereinbarung über Art, Zweck und Umfang der Nutzung der bereitzustellenden Daten.
Im Schadenfall bedeutet das regelmäßig:
- Aufklärung des Schadenhergangs
- Prüfung von Leistungsansprüchen
- Durchführung der Schadenregulierung
- Betrugsprävention im konkreten Schadenfall
Sind diese Zwecke vertraglich vereinbart, ist eine anderweitige Nutzung grundsätzlich nicht zulässig.
Die Daten dürfen insbesondere nicht ohne Weiteres für Marketingmaßnahmen, allgemeine Profilbildung oder die Entwicklung neuer Produkte verwendet werden. Sollen die Daten aber auch für die Entwicklung neuer Produkte genutzt werden, muss dies zuvor vertraglich geregelt werden.
Zudem müssen Versicherer angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten treffen und nicht mehr benötigte Informationen löschen.
Welche Rolle spielt die DSGVO?
Der Data Act ersetzt die Datenschutz-Grundverordnung nicht.
Sobald die übermittelten Daten einen Personenbezug haben, gelten zusätzlich die Anforderungen der DSGVO. Das betrifft insbesondere Fahrzeugdaten, Standortinformationen oder personenbezogene Nutzungsdaten.
Versicherer benötigen daher weiterhin eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung und müssen Kunden transparent darüber informieren, welche Daten zu welchem Zweck genutzt werden.
Der Data Act schafft also den Zugang zu den Daten. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen bleiben daneben bestehen.
Ausblick für die Praxis
Der Data Act bietet Chancen, die Schadenregulierung noch einmal zu beschleunigen und durch konkretere Daten zu objektiver zu machen. Hatten Fahrzeughersteller die Hoheit über die Daten, erhalten Kunden und damit auch Versicherer nunmehr einen rechtlich abgesicherten Weg, auf Wunsch des Kunden Daten aus vernetzten Fahrzeugen, Smart-Home-Geräten oder anderen IoT-Produkten zu erhalten. Dadurch besteht die Chance, dass sich Schäden schneller aufklären, Prozesse schneller gestalten und Betrugsrisiken reduzieren lassen.
Der entscheidende Punkt bleibt jedoch die Mitwirkung des Kunden. Versicherer erhalten keinen automatischen Zugriff auf die Daten, sondern nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Weitergabe aktiv veranlasst.
FAQ zum Data Act in der Versicherungsbranche
Kann ein Versicherer Daten ohne Zustimmung des Kunden beim Hersteller anfordern?
Nein. Die Datenweitergabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Nutzer des Produkts die Übermittlung an den Versicherer verlangt.
Welche Daten können übermittelt werden?
Typischerweise kommen Fahrzeugdaten, Telematikdaten, Smart-Home-Daten und andere Sensordaten aus vernetzten Produkten in Betracht.
Müssen Kunden für die Datenweitergabe bezahlen?
Nein. Für den Nutzer muss die Bereitstellung der Daten grundsätzlich kostenlos erfolgen.
Gilt die DSGVO weiterhin?
Ja. Der Data Act ergänzt die DSGVO, ersetzt sie aber nicht. Personenbezogene Daten dürfen weiterhin nur auf einer datenschutzrechtlichen Grundlage verarbeitet werden.
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