Umweltversprechen im Marketing – worauf Unternehmen achten müssen

Umwelt- und Klimawerbung gehört weiterhin zu wichtigen Marketinginstrumenten vieler Unternehmen. Gleichzeitig ist das (zum Teil technische) Wissen um die Wechselwirkungen bei Verbrauchern nicht immer gleich. Daher sind die rechtlichen Anforderungen an Umweltwerbung seit je her hoch. Wer mit unbestimmten Umweltangaben wie „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „CO2-reduziert“ wirbt, muss die zugrunde liegenden Maßnahmen klar, verständlich und vor allem rechtzeitig erläutern.

Das OLG Köln hat dies mit Urteil vom 08.07.2026 (Az. 6 U 68/25) erneut bekräftigt. Die Entscheidung zeigt, dass schon eine scheinbar detailreiche, aber erst in einer FAQ oder auf einer Unterseite versteckte Information zu spät kommen kann, wenn sie für die Kaufentscheidung wesentlich ist.

OLG Köln beanstandet SAF-Werbung einer Fluggesellschaft

Im konkreten Fall bewarb eine Fluggesellschaft den Verkauf von Flugreisen mit dem Hinweis, man könne die flugbezogenen CO2-Emissionen „direkt während der Buchung“ durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren. Ergänzende Erläuterungen zum genauen Einsatz des SAF fanden sich erst auf einer FAQ-Seite.

Das OLG Köln sah darin eine unlautere geschäftliche Handlung, weil dem Verbraucher eine wesentliche Information zu spät erteilt werde. Entscheidend sei für die Kaufentscheidung, wann die behauptete CO2-Reduktion tatsächlich eintrete. Diese Information müsse bereits so bereitgestellt werden, dass sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden könne und dürfe nicht erst hinter einem FAQ-Link verborgen werden.

Für das Gericht ist dabei besonders relevant, dass umweltbezogene Werbeaussagen eine hohe Suggestivkraft haben. Verbraucher erwarteten bei solchen Aussagen typischerweise eine konkrete, unmittelbar nachvollziehbare Umweltwirkung. Wenn die tatsächliche Wirkung aber zeitlich oder sachlich entkoppelt ist, müsse dies klar und unmissverständlich offengelegt werden. Damit liegt die Entscheidung auf der Linie des BGH, der in seiner Entscheidung „klimaneutral“ (I ZR 98/23) noch einmal klargestellt hat, dass an die Werbung mit Umweltvorteilen hohe Anforderungen an die Transparenz zu legen sind.

Parallelfall: LG Düsseldorf verurteilt L'Oréal wegen vager Nachhaltigkeitsversprechen

Dass Gerichte bei Umweltwerbung derzeit besonders genau hinsehen, zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf. Nach einer Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) darf ein Kosmetikkonzern  ein Haarfärbeprodukt nicht länger mit pauschalen Verweisen auf ein „Nachhaltigkeits-Engagement" bewerben, ohne die damit verbundenen Umweltvorteile konkret zu benennen (LG Düsseldorf, Az. 37 O 28/25). Beanstandet wurden Aussagen zu „mehr Einsatz" recycelter Materialien, erneuerbarer Energien und im Kampf gegen Plastikverschmutzung. Soweit ersichtlich, sind die Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht. Die DUH erläutert das Urteil auf ihrer Website aus deren Sicht.

Auch hier stand offenbar am Ende die Feststellung, dass Bedeutungsgehalt und Bezugspunkt der Werbeaussagen für den Durchschnittsverbraucher unklar blieben. Weder werde erkennbar, welche Maßnahmen bereits umgesetzt oder konkret für die nahe Zukunft geplant seien, noch, ob und in welchem Umfang sie sich überhaupt auf das beworbene Produkt bezögen. Das Gericht wertete die Aussagen daher als unverbindliche Ziel- und Absichtserklärungen, die keine überprüfbaren Angaben zu Maßnahmen, Umfang und Wirkung ersetzen können.

In beiden Fällen genügte den Gerichten nicht, dass eine Umweltaussage im Kern zutreffend sein mag. Entscheidend war jeweils, ob der Verbraucher im Moment der Werbeansprache tatsächlich nachvollziehen kann, was die Aussage konkret bedeutet, worauf sie sich bezieht und wann bzw. in welchem Umfang die versprochene Wirkung eintritt. Während das OLG Köln dies an einer zu spät erteilten Information festmachte, bemängelte das LG Düsseldorf – soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich – die inhaltliche Unbestimmtheit der Aussage selbst. Beide Entscheidungen laufen aber auf denselben Grundsatz hinaus: Pauschale oder erst nachgelagert erläuterte Nachhaltigkeitsversprechen genügen den Anforderungen an eine lauterkeitsrechtlich zulässige Umweltwerbung nicht.

Was Unternehmen aus den Urteilen lernen können

Für Unternehmen folgt aus beiden Entscheidungen vor allem: Green Claims müssen nicht nur inhaltlich tragfähig, sondern auch konkret und transparent aufgebaut sein. Wer Umweltvorteile bewirbt, sollte schon in der Werbeaussage selbst oder jedenfalls unmittelbar daneben klarstellen, ob es um Reduktion, Kompensation, Bilanzierung oder einen späteren Einsatz handelt.

Wichtig ist außerdem, dass zentrale Einschränkungen nicht erst auf einer FAQ-Seite oder hinter einem Klickpfad erläutert werden. Gerade bei umweltbezogener Werbung kann eine Information zu spät kommen, wenn sie erst auf einer zweiten Ebene der Website erscheint. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ihre Claims beim ersten Kontakt tatsächlich verständlich sind oder ob sie ungewollt eine falsche Erwartung an den konkreten Umweltvorteil erzeugen.

Aus praktischer Sicht empfiehlt sich daher:

  • präzise statt pauschal formulieren.
  • den Mechanismus der Umweltwirkung offenlegen.
  • zeitliche Verzögerungen ausdrücklich benennen.
  • keine Erwartung einer unmittelbaren Wirkung wecken, wenn tatsächlich nur ein mittelbarer Effekt vorliegt.

Green Claims unter Zugzwang: Was die EmpCo-RL künftig verschärft

Beide Entscheidungen fügen sich in einen klaren regulatorischen Trend ein: Mit der bald umzusetzenen EmpCo-RL werden die Anforderungen an Umweltwerbung weiter steigen. Die Richtlinie zielt darauf, Verbraucher besser vor irreführenden Green Claims zu schützen und Umweltaussagen strenger zu kontrollieren.

Für Unternehmen bedeutet das: Was heute bereits nach dem „aktuellen“ UWG problematisch sein kann, wird künftig noch stärker in den Fokus rücken. Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, sollte seine Claims jetzt auf Nachweisbarkeit, Verständlichkeit und Transparenz überprüfen, um rechtliche Risiken und Reputationsschäden zu vermeiden.

FAQ – Umweltwerbung vor OLG Köln und LG Düsseldorf

Worum ging es in dem Urteil des OLG Köln?
Es ging um die Frage, ob eine Fluggesellschaft mit dem Hinweis auf CO2-Reduktion durch nachhaltige Flugkraftstoffe (SAF) werben durfte, obwohl die maßgebliche Information zum Zeitpunkt des tatsächlichen Einsatzes erst auf einer FAQ-Seite stand. Das Gericht verneinte dies.

Warum war die Werbung laut Gericht unlauter?
Weil dem Verbraucher eine wesentliche Information zu spät erteilt wurde. Bei umweltbezogenen Aussagen muss der Adressat rechtzeitig erkennen können, worin die tatsächliche Umweltwirkung besteht und wann sie eintritt.

Was ist die wichtigste Aussage für andere Unternehmen?
Green Claims müssen transparent, verständlich und sofort nachvollziehbar sein. Wer mit Umweltvorteilen wirbt, darf wesentliche Einschränkungen, Zeitverzögerungen oder bilanzielle Mechanismen nicht erst versteckt erläutern.

Welche Fehler sollten Unternehmen vermeiden?
Sie sollten keine pauschalen Umweltversprechen machen, keine unklaren Begriffe verwenden und keine wesentlichen Informationen auf nachgelagerte Unterseiten verlagern. Besonders riskant sind Formulierungen, die eine unmittelbare Umweltwirkung nahelegen, obwohl tatsächlich nur ein mittelbarer Effekt vorliegt.

Betrifft das Thema nur die Luftfahrtbranche?
Nein. Auch das Landgericht Düsseldorf hat kürzlich in einem Verfahren der Deutschen Umwelthilfe gegen einen Kosmetikkonzern entschieden, dass pauschale Verweise auf ein „Nachhaltigkeits-Engagement" ohne konkrete Erläuterung der zugrunde liegenden Maßnahmen irreführend sein können (LG Düsseldorf, Az. 37 O 28/25). Beide Entscheidungen zeigen, dass Gerichte branchenübergreifend hohe Anforderungen an Klarheit und Konkretheit von Nachhaltigkeitsaussagen stellen.

Was ändert die EmpCo-RL?
Die EmpCo-RL wird die Anforderungen an Umweltwerbung weiter verschärfen und irreführende Green Claims stärker begrenzen. Unternehmen sollten ihre Werbeaussagen deshalb frühzeitig an die kommende Rechtslage anpassen.

Wie könnte man die Kernaussage in einem Satz zusammenfassen?
Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, muss die tatsächliche Umweltwirkung so klar und früh erklären, dass Verbraucher ihre Entscheidung wirklich informiert treffen können.