Am 27. September 2026 treten die umfassenden Änderungen der sogenannten EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) in Kraft, die in Deutschland durch das Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb umgesetzt wurden. Mit der EmpCo-Richtlinie werden die Anforderungen an umweltbezogene Werbeaussagen deutlich verschärft. Unter anderem dürfen Unternehmen Nachhaltigkeits- und Umweltaussagen künftig nur noch verwenden, wenn diese hinreichend konkret, nachvollziehbar und belastbar belegt werden können. Insbesondere pauschale Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“ geraten verstärkt in den Fokus und werden künftig nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig sein. Darüber hinaus schränkt die Richtlinie die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln erheblich ein. Eigene oder privat entwickelte Umweltlabel dürfen grundsätzlich nicht mehr eingesetzt werden, sofern sie nicht auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen anerkannt werden. Wir berichteten in unserem Blogbeitrag vom 9. Dezember 2025 von Sebastian Laoutoumai.
Bereits seit Monaten bereiten wir unsere Mandanten auf die neuen Anforderungen der Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation vor. Ein praxisrelevantes Problem ist der Umgang mit bereits produzierten und in Verkehr gebrachten Waren, deren Verpackungen oder Kennzeichnungen nach dem neuen Recht möglicherweise nicht mehr zulässig sind. Insbesondere bei Produkten mit langer Lebensdauer oder geringer Umschlagshäufigkeit müssen nach bisheriger Rechtslage Unternehmen vorhandene Bestände kostenintensiv umetikettieren oder im schlimmsten Fall sogar vernichten, um wettbewerbsrechtliche Risiken zu vermeiden. Neben den teilweise erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für die betroffenen Unternehmen ist das aus umweltpolitischer Sicht nur schwer nachvollziehbar.
Fehlende Übergangsregelungen für Altbestände und deutsche Lösung
Weder der europäische noch der nationale Gesetzgeber hatte bislang eine ausdrückliche Übergangsregelung für Altbestände vorgesehen. Die hieraus entstehenden praktischen Schwierigkeiten hatte bereits die Europäische Kommission in ihrem FAQ-Sheet aus dem Juni 2026 adressiert, jedoch keine verbindlicheren Aussagen getroffen, die Unternehmen eine echte Leitlinie hätte geben können. Ergänzend veröffentlichte das Consumer Protection-Cooperation-Network (CPC) im Juni 2026 das Dokument Final CPC common understanding on old stock situations June 2026, das sich mit dem Umgang von Altbeständen befasst. Darin betonte das CPC-Network, dass Unternehmen die neuen Anforderungen grundsätzlich ab dem 27. September 2026 einhalten müssen. Gleichzeitig soll die Durchsetzung im Übergangszeitraum pragmatisch und verhältnismäßig erfolgen. Behörden sollen insbesondere berücksichtigen, welche konkreten Maßnahmen Unternehmen bereits ergriffen haben, um ihre Kommunikation an die neuen Anforderungen anzupassen. Trotz dieser begrüßenswerten Maßnahmen auf europäischer Seite verblieb für Unternehmen in Deutschland ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit. Denn in Deutschland erfolgt die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nicht durch Behörden, sondern durch Mitbewerber und qualifizierte Verbände. Jürgen Resch, Chef der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hatte hierzu am 21. September 2026 bereits angekündigt: „Wir werden mit der EmpCo im Rücken unsere ökologische Marktüberwachung fortsetzen und erhebliche Verstöße gegen den Verbraucherschutz rechtlich verfolgen."
Wenige Tage vor Inkrafttreten der neuen Regelungen im UWG hat nun möglicherweise auch der deutsche Gesetzgeber verstanden, dass etwas geändert werden muss. Aufgrund eines bislang nicht veröffentlichten Änderungsantrages der Regierungsfraktionen soll am 24. September 2026 über die Einführung eines neuen § 15b UWG beraten werden. Die Vorschrift soll Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen vor den gravierendsten Folgen einer sofortigen Anwendung der neuen EmpCo-Vorgaben auf Altbestände schützen. Die Vorschrift soll am 27. September 2026 in Kraft treten und am 26. September 2028 wieder außer Kraft treten.
Der geplante § 15b UWG: Gesetzliche Lösung für Altbestände
Durch den Änderungsantrag soll § 15b UWG eine bislang bestehende Regelungslücke schließen. Die Vorschrift sieht für bestimmte Verstöße gegen die neuen EmpCo-Vorgaben eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung vor.
Die geplante Regelung lautet:
„Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit sowie wegen Verstößen gegen die §§ 5 Absatz 3 Nummer 3 und 4, 5b Absatz 3a und die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren erfolgt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Schwere des Rechtsverstoßes,
2. die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
3. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und
4. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.“ ‘
Die aktuelle Beschlussempfehlung ist online hier abrufbar: Beschlussempfehlung
Erfasst werden ausschließlich Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Zudem soll die Regelung ausschließlich für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gelten. Andere Anspruchsarten bleiben unberührt.
Bei der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung soll von den Gerichten im Streitfall also zukünftig insbesondere berücksichtigt werden:
- die Schwere des Verstoßes,
- die Bemühungen des Unternehmens zur Beseitigung des Verstoßes,
- die hierdurch entstehenden Kosten sowie
- die ökologischen Auswirkungen einer Umetikettierung oder Produktvernichtung.
Erfasst werden ausschließlich Waren, sowie deren Kennzeichnungen und Verpackungen, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Regelung soll bis zum 26. September 2028 gelten. Zudem soll die Regelung ausschließlich für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gelten. Andere Anspruchsarten bleiben unberührt. Mit dem geplanten § 15b UWG soll den Gerichten ein Instrument an die Hand gegeben werden, um den Besonderheiten von Übergangssituationen angemessen Rechnung zu tragen. Die geplante Regelung betrifft jedoch ausschließlich bereits in Verkehr gebrachte Waren sowie deren Kennzeichnung und
Nicht von der geplanten Privilegierung erfasst wird hingegen die digitale Unternehmenskommunikation. Websites, Online-Shops, Social-Media-Kanäle sowie sonstige Werbe- und Marketingmaßnahmen müssen daher spätestens zum 27. September 2026 vollständig an die neuen Anforderungen der EmpCo-Richtlinie angepasst werden.
Handlungsempfehlung für Unternehmen
Die geplante Regelung kommt faktisch einer Abverkaufsfrist gleich, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet wird. Eine Forderung, die bereits seit Monaten von Unternehmern und Verbänden an den deutschen Gesetzgeber gestellt wird.
Unabhängig davon, ob der geplante § 15b UWG am 24. September 2026 tatsächlich verabschiedet wird, sollten Unternehmen ihre Vorbereitungen auf das Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie konsequent fortsetzen. Besonders wichtig ist es, bereits jetzt zu dokumentieren, welche Produkte vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden und welche Maßnahmen zur Anpassung der betroffenen Kennzeichnungen und Umweltaussagen ergriffen wurden. Ebenso sollten die wirtschaftlichen und ökologischen Folgen einer Umetikettierung oder Vernichtung von Altbeständen nachvollziehbar festgehalten werden, da diese Gesichtspunkte im Rahmen einer späteren gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung sein können. Gleichzeitig sollten Unternehmen prüfen, ob ihre Websites, Online-Shops, Social-Media-Kanäle und sonstigen Werbematerialien den neuen Anforderungen der EmpCo-Richtlinie entsprechen.
Sie wollen prüfen, ob Ihre Verpackungen, Labels und Online-Kanäle EmpCo-konform sind und wie Sie Altbestände rechtssicher weiterverkaufen können? Kontaktieren Sie uns für eine schnelle Bestandsaufnahme und konkrete Handlungsempfehlungen – idealerweise noch vor dem 27. September 2026.
FAQ: EmpCo-Richtlinie und Altbestände (§ 15b UWG)
1. Was ändert sich durch die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) ab dem 27. September 2026 für die Umweltwerbung?
Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland verschärfte Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Sie wurden durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Unternehmen dürfen Umweltaussagen nur noch verwenden, wenn sie konkret, nachvollziehbar und belastbar belegt sind. Pauschale Begriffe wie „klimaneutral", „umweltfreundlich", „grün" oder „biologisch abbaubar" sind nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig. Eigene Nachhaltigkeitssiegel sind grundsätzlich verboten, sofern sie nicht auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich anerkannt sind.
2. Was gilt für Waren, die vor dem 27. September 2026 bereits in Verkehr gebracht wurden (Altbestände)?
Weder der europäische noch der deutsche Gesetzgeber hat bisher eine ausdrückliche Übergangsregelung für Altbestände geschaffen. Unternehmen mussten deshalb befürchten, Produkte mit nun unzulässigen Umweltaussagen kostenintensiv umetikettieren oder sogar vernichten zu müssen. Das CPC-Netzwerk (Consumer Protection Cooperation Network) der EU stellte im Juni 2026 klar, dass die Anforderungen grundsätzlich ab dem 27. September 2026 gelten. Die Durchsetzung soll aber pragmatisch und verhältnismäßig erfolgen. In Deutschland bleibt trotzdem Rechtsunsicherheit, weil das Wettbewerbsrecht nicht von Behörden, sondern von Mitbewerbern und qualifizierten Verbänden durchgesetzt wird. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits angekündigt, erhebliche Verstöße rechtlich zu verfolgen.
3. Was regelt der geplante § 15b UWG?
Der geplante § 15b UWG soll eine Art faktische Abverkaufsfrist für Altbestände schaffen. Danach müssen Gerichte bei Unterlassungsansprüchen wegen EmpCo-Verstößen bei vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen. Sie berücksichtigen dabei vier Kriterien:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung des Verstoßes,
- die Kosten der Beseitigung,
- die damit verbundenen Umweltbelastungen.
Die Regelung soll am 27. September 2026 in Kraft treten und am 26. September 2028 wieder außer Kraft treten. Sie betrifft nur wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, andere Anspruchsarten bleiben unberührt.
4. Gilt die Übergangsregelung auch für Websites, Online-Shops und Social Media?
Nein. Der geplante § 15b UWG erfasst ausschließlich bereits in Verkehr gebrachte Waren sowie deren Kennzeichnung und Verpackung. Die digitale Unternehmenskommunikation ist nicht privilegiert. Websites, Online-Shops, Social-Media-Kanäle und sonstige Werbe- und Marketingmaßnahmen müssen spätestens am 27. September 2026 vollständig den neuen EmpCo-Anforderungen entsprechen.
5. Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?
Unternehmen sollten ihre Vorbereitungen unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens fortsetzen, denn § 15b UWG war zuletzt noch nicht verabschiedet. Empfehlenswert sind vier Schritte:
- Dokumentieren, welche Produkte vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
- Festhalten, welche Maßnahmen zur Anpassung von Kennzeichnungen und Umweltaussagen ergriffen wurden.
- Die wirtschaftlichen und ökologischen Folgen einer Umetikettierung oder Vernichtung nachvollziehbar belegen, da diese Punkte in einer späteren gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung relevant sein können.
- Websites, Online-Shops, Social-Media-Kanäle und Werbematerialien auf EmpCo-Konformität prüfen.
Ansprechpartnerin
Für eine individuelle Prüfung Ihrer EmpCo-Fälle und Altbestände steht Ihnen Wybke Häußler, LL.M. (Glasgow) gerne zur Verfügung:
Löffel Abrar Rechtsanwälte PartG mbB
Schäfergasse 52
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Deutschland
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